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In ihrer Geschäftstätigkeit sind die Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Wohnungsunternehmen. Sie haben von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht /BaFin) außerdem eine Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG zur Hereinnahme von Spareinlagen. Die Hereinnahme von Spareinlagen stellt das einzige Bankgeschäft dieser Genossenschaften dar, qualifiziert diese Genossenschaften aber formal zu Kreditinstituten im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG. Die Spareinlagen werden ausschließlich als Finanzierungsmittel im eigenen Wohnungsbestand und nicht zur Kreditvergabe an Dritte eingesetzt. Das bankmäßige Aktivgeschäft (Kreditgeschäft) wird von den Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht betrieben, hierauf erstreckt sich ausdrücklich nicht ihre Bankerlaubnis gemäß § 32 KWG.
Dies ist deshalb ausdrücklich zu betonen, um aufzuzeigen, dass die Risikosituation der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung eine grundsätzlich andere – d.h. günstigere – ist als bei Vollkreditinstituten.
Der Immobilienbestand der Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung macht durchschnittlich rund 80 bis 90 Prozent der Bilanzsumme aus. Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung leben nicht von dem schnelllebigen und risikoreichen Finanz- und Kreditgeschäft wie Vollkreditinstitute, sondern von dauerhaft gesicherten Mieterträgen.
Diese Genossenschaften sind also nach Satzung und tatsächlicher Geschäftspolitik vorrangig Wohnungsunternehmen.
Die Sicherungseinrichtung im Rahmen des Einlagensicherungsfonds beim GdW trägt diesen Besonderheiten Rechnung.
Über die Selbsthilfeeinrichtung des
GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. zur Sicherung von Spareinlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung
Das Familienheim Rhein-Neckar eG ist als Mitglied der Selbsthilfeeinrichtung zur Sicherung von Spareinlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung angeschlossen.
Ausschließlicher Zweck der Selbsthilfeeinrichtung ist es, die Einlagen der Kunden bei den angeschlossenen Wohnungsgenossenschaft zu sichern. Die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften leisten jährliche Beiträge.
Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so kann der GdW den Selbsthilfefonds im Rahmen des Statuts und im Interesse des Vertrauens in die angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Ein formaler Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Die Selbsthilfeeinrichtung des GdW besteht seit 1974. Seitdem hat es noch keinen Fall gegeben, in dem die Selbsthilfeeinrichtung eintreten musste.
Die Selbsthilfeeinrichtung des GdW ist durch „Statut und Grundsätze – Selbsthilfeeinrichtung zur Sicherung von Spareinlagen“ geregelt; Statut und Grundsätze werden Ihnen auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
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Download: Sicherungsfond der Spareinrichtung |
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